Die Stadt Zürich revidiert ihre Bau- und Zonenordnung – und das ist gut so. Mehr preisgünstiger Wohnraum, Verdichtung nach innen, Klimaanpassung: Die Stossrichtung der Vorlage stimmt, und das sagen wir als Wohnbaugenossenschaften Zürich auch klar so in unserer Stellungnahme vom 1. Juni 2026. Aber wir machen uns Sorgen um die Summe der guten Absichten.
Das Grundproblem: Viele richtige Einzelmassnahmen, eine riskante Gesamtwirkung
Für sich genommen ist kaum eine der neuen Anforderungen falsch. Mehr Energieeffizienz? Sinnvoll. Mehr Grünflächen? Klar. Schutz des Ortsbilds? Auch das. Das Problem ist die Kumulation: Jede Revision bringt neue Vorgaben, und mit jeder neuen Vorgabe wächst das Bewilligungsverfahren um eine weitere Abwägung. Am Ende drohen lange Verfahren, unsichere Projekte und – paradoxerweise – weniger statt mehr Verdichtung. Genau das wollen wir nicht, und genau davor warnen wir eindringlich.
Unsere Forderung: Eine Regulierungsfolgenabschätzung, die vor Abschluss des Verfahrens systematisch prüft, was die neuen Regeln in der Summe für den gemeinnützigen Wohnbau bedeuten – für Baukosten, Verfahrensdauer, Bestandserhalt und letztlich fürs Drittelziel.
Was uns sonst noch wichtig ist
- § 49b PBG und die Genossenschaften: Gemeinnützige Bauträger erfüllen mit Kostenmiete, Belegungsvorschriften und Spekulationsentzug das Ziel von § 49b PBG auf ihre Art. Eine zusätzliche Bewirtschaftungskategorie bringt keine zusätzlichen günstigen Wohnungen, jedoch administrativen Aufwand. Wir fordern eine Ausnahme – und als Alternative eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit statt einer neuen Sonderkategorie.
- Arealüberbauung ab 4000 m²: Eine gute Neuerung, die wir begrüssen – vor allem, weil sie auch Genossenschaften mit weniger grossen Liegenschaften zugutekommt. Unser Wunsch: den Ausnützungsbonus analog zur 6000-m²-Regel an preisgünstigen Wohnraum koppeln.
- Bonus und Gemeinnützigkeit: Statt zwei parallele Wohnungskategorien im selben Bestand zu führen, sollte der Bonus bei Arealüberbauungen direkt an den Nachweis der Gemeinnützigkeit gekoppelt werden können – das ist einfacher, rechtssicherer, und funktioniert, ohne das genossenschaftliche Gleichbehandlungsprinzip zu verletzen.
- ISOS und KOBI: Die Direktanwendung des Ortsbildschutzes hat in den letzten Jahren für erhebliche Unsicherheit gesorgt, gerade weil viele Genossenschaftssiedlungen aus der Zwischenkriegs- und Nachkriegszeit in ISOS-Gebieten liegen. Dass die BZO hier den Rahmen klarer absteckt, ist ein wichtiger Schritt – jetzt zählt die zügige Umsetzung in der Praxis.
- Grünflächenziffer: Grundsätzlich richtig, aber an der oberen Grenze des Vertretbaren. Wenn eine zu hohe Grünflächenziffer dazu führt, dass Bestandserweiterungen unmöglich werden und stattdessen der Ersatzneubau zur einzigen Option wird, schiesst das Instrument am Ziel vorbei.Eine schonende Erweiterung ist in manchem Fall die bessere Lösung für Mieterschaft und Bestand. Wir plädieren deshalb für mehr Flexibilität, etwa durch Anrechnung von Dach- und Fassadenbegrünung.
Unser Fazit
Die Revision schafft eine gute Grundlage für die Stadtentwicklung von morgen – das ist unbestritten. Aber eine BZO, die das Bauen in der Praxis erschwert, verfehlt ihr eigenes wohnpolitisches Ziel. Deshalb unser Appell an die Stadt: Die Erstellung gemeinnütziger Wohnungen muss bei Interessenabwägungen als vorrangiges öffentliches Interesse gelten. Schlanke, berechenbare Verfahren sind keine Kür, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Drittelziel erreichbar bleibt.
Unsere > Stellungnahme
Juni 2026