Statuten

I. Name, Sitz und Zweck, Grundsätze

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen “wohnbaugenossenschaften schweiz regionalverband zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich als Regionalverband des „wohnbaugenossenschaften schweiz – verband der gemeinnützigen wohnbauträger“ (nachstehend “Regionalverband” genannt).

Art. 2 Zweck

1 Der Regionalverband bezweckt die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus in der Region Zürich.

2 Er unterstützt die Mitglieder in ihren Anliegen, erbringt Dienstleistungen und vertritt ihre Interessen in Politik und Öffentlichkeit.

3 Er fördert die Solidarität, Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter seinen Mitgliedern.

4 Er verfolgt keinen Erwerbszweck.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Verband

1 Der Regionalverband ist ein Organ des „wohnbaugenossenschaften schweiz – verband der gemeinnützigen wohnbauträger“ (nachstehend Verband genannt).

2 Die Statuten des Verbandes werden vom Regionalverband als verbindlich anerkannt. Er übernimmt für den Verband nach dessen Weisungen die Mitgliederkontrolle.

3 Der Regionalverband kann mit den Verband zur Unterstützung gemeinsamer Ziele Leistungsvereinbarungen abschliessen und weitere Bestimmungen bezüglich der Zusammenarbeit und einer gemeinsamen Corporate Identity erlassen.

Art. 4 Grundsätze

1 Der Regionalverband ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2 Die Verbandszeitschrift “wohnen” ist offizielles Publikationsorgan des Regionalverbandes.

3 Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft

1 Der Regionalverband entscheidet im Rahmen dieser Statuten und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der Verbandsstatuten über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Durch den Regionalverbandsbeitritt erwerben die Mitglieder zugleich die Mitgliedschaft des Verbandes.

2 Als aktive Mitglieder werden Wohnbaugenossenschaften sowie andere gemeinnützige Wohnbauträger aufgenommen, deren Hauptzweck die Erstellung und Abgabe preisgünstigen Wohnraums ist.

3 Als assoziierte Mitglieder werden Gemeinwesen und öffentlichrechtliche Anstalten sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts mit eigenem Wohnungsbestand aufgenommen, die die Erstellung und Abgabe von Wohnraum nicht als Hauptzweck verfolgen.

4 Als Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden natürliche oder juristische Personen aufgenommen, die den Zweck des Verbandes unterstützen, jedoch nicht selbst Wohnungen auf gemeinnütziger Basis oder als Nebenzweck anbieten.

Art. 6 Aufnahme

Die Aufnahme in den Regionalverband erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Mit dieser verbunden ist die Anerkennung der Statuten von Regionalverband und Verband. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

Art. 7 Rechte und Pflichten

1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Regionalverband und im Verband mitzuwirken, und können deren Dienstleistungen beanspruchen.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu wahren und die Verbandszeitschrift zu abonnieren.

Art. 8 Austritt

Der Austritt aus dem Regionalverband kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Art. 9 Ausschluss

1 Ein Mitglied wird aus dem Regionalverband ausgeschlossen, wenn es:

a) seinen statuarischen und finanziellen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

b) wesentlichen Interessen des Regionalverbandes oder des Verbandes zuwiderhandelt oder deren Ansehen schwer schädigt.

2 Ein aktives Mitglied gemäss Art. 5 Abs. 2 kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäss Verbandsstatuten nicht mehr erfüllt.

3 Ein assoziiertes Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es die Aufnahmevoraussetzungen des Verbandes nicht mehr erfüllt.

4 Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied mit aufschiebender Wirkung bei der Generalversammlung 30 Tage nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses Beschwerde führen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 10 Folgen

Durch den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Regionalverband erlischt auch die Mitgliedschaft im Verband.

III. Finanzielles

Art. 11 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an den Regionalverband zu bezahlen.

Art. 12 Festsetzung

Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem Verbands- und dem Regionalverbandsbeitrag zusammen. Der Regionalverbandsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen, derjenige des Verbandes durch dessen Delegiertenversammlung.

Art. 13 Verwendung

Die dem Regionalverband zufliessenden Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Vergütungen und anderen Einnahmen sind ausschliesslich für Regionalverbandsaufgaben zu verwenden.

Art. 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Regionalverbandes haftet nur dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organe

Art. 15 Überblick

Die Organe des Regionalverbandes sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle.

A. Generalversammlung

Art. 16 Einberufung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbandes.

2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:

a) auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder der Revisionsstelle sowie des Verbandsvorstandes;

b) auf schriftliches und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände versehenes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

4 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem entsprechenden Beschluss oder nach dem Eingang des Begehrens beim Vorstand abgehalten werden.

5 Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor einer Generalversammlung zusammen mit der Traktandenliste und allfälligen Unterlagen zugestellt.

Art. 17 Befugnisse, Anträge

1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes;

b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

c) Wahl der Revisionsstelle;

d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Verbandes;

e) Festsetzung der Regionalverbandsbeiträge der Mitglieder;

f) Erledigung von Beschwerden gegen Ausschlüsse;

g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Revisionsstelle;

h) Erlass und Änderung der Statuten;

i) Beschlussfassung über die Auflösung der Regionalverband und Wahl der Liquidatoren.

2 Die Generalversammlung darf nur über Geschäfte beschliessen, die in der Einladung angekündigt worden sind, ausser über den Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand jeweils bis Ende März einzureichen.

Art. 18 Leitung

Die Verhandlungen an der Generalversammlung werden vom Präsidenten des Regionalverbandes geleitet, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Art. 19 Beschlüsse

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 20 Stimmrecht

1 Jedem aktiven Mitglied kommt eine Stimme zu.

2 Aktive gemäss Art. 5 Abs. 2 mit mehr als 400 Wohnungen haben für je eine volle oder angebrochene Zahl von 400 Wohnungen eine weitere Stimme.

3 Jedes assoziierte Mitglied gemäss Art. 5 Abs. 3 hat unabhängig der Anzahl seiner Wohnungen eine Stimme.

4 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen offen und, soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Generalversammlung kann für einzelne Geschäfte die geheime Stimmabgabe beschliessen. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Beschlüssen hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

B. Vorstand

Art. 21 Wahl

Der Vorstand besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Art. 22 Aufgaben, Kompetenzen

1 In die Befugnis des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind.

2 Er kann Aufgaben und Kompetenzen an die Geschäftsstelle delegieren.

3 Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen, die nicht ausschliesslich aus Vorstandsmitgliedern bestehen müssen.

4 Er bezeichnet die Personen, die kollektiv zu zweien für den Verein zeichnungsberechtigt sind.

5 Der Vorstand kann Lokalgruppen einsetzen und diese mittels Leistungsaufträgen mit lokalen Aufgaben betrauen.

Art. 23 Sitzungen

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

3 Über seine Sitzungen führt der Vorstand Protokoll.

C. Revisionsstelle

Art. 24 Wahl

Die Revisionsstelle besteht aus zwei fachkundigen natürlichen Personen oder einer Revisionsgesellschaft, die von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden.

Art. 25 Aufgaben

1 Die Revisionsstelle hat Erfolgsrechnung und Bilanz des Regionalverbandes zu prüfen.

2 Die Revisionsstelle ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die gesamte Rechnungsführung und die Protokolle einzusehen.

3 Sie hat dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und einen Antrag einzureichen.

4 Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jede von ihr festgestellte Unregelmässigkeit dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. In wichtigen Fällen hat sie überdies die Generalversammlung zu orientieren.

V. Auflösung

Art. 26 Verfahren und Liquidationsüberschuss

1 Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, welche zu diesem Zweck einberufen wurde. Für einen gültigen Beschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

2 Wenn ein Beschluss nicht zustande kommt, kann frühestens nach zwei Monaten eine weitere Generalversammlung durchgeführt werden. An dieser Versammlung ist für eine Auflösung nur noch die Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.

3 Nach der Auflösung ist das Vermögen des Regionalverbandes dem Verband, bei dessen Fehlen einer von der Generalversammlung zu bezeichnenden gemeinnützigen Institution des gemeinnützigen Wohnungsbaus zuzuwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 27 Informationspflicht

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind nach Genehmigung durch die Generalversammlung dem Verband zuzustellen. Darüber hinaus hat der Regionalverband den Verband über wichtige Ereignisse und Aktionen zu orientieren.

Art. 28 Statutenänderungen

Die Statuten können von der Generalversammlung jederzeit geändert werden. Für einen gültigen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 8. Mai 2012 beschlossen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Mai 2010 und treten nach der Genehmigung durch den Verband in Kraft.


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